Bis 2021 konnten Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steuerfreie Sachbezüge gewähren, wenn ihr Wert der Sachbezüge maximal 44 Euro im Monat nicht überschreiten. Infolge der Änderung der Sachbezugswerte, können Sie ab 2022 sogar geldwerte Vorteile von bis zu 50 Euro monatlich gewähren.

Das Wichtigste im Überblick:

Als Sachbezug gelten gem. der gesetzlichen Regelung nach Auslaufen der Übergangsfrist (bis 31.12.2021) nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und zusätzlich die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Hierunter fallen:

1) Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards
2) Limitierte Produktpalette z.B Tankkarten, Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.
3) Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken z.B Essensmarken

Wichtig dabei, die Gutscheine im Rahmen der 50-Euro-Freigrenze müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Das bedeutet, dass beispielsweise im Arbeitsvertrag nicht festgehalten werden darf, dass ein Tankgutschein in Höhe von 25 Euro gewährt wird.

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